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AGB & Datenschutzerklärung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Superfly Radio GmbH
(im Folgenden bezeichnet als Superfly)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Sendeaufträge für Werbesendungen im Programm von Superfly, sowie für Produktionen und sonstige Leistungen von Superfly und werden mit Erteilung des Auftrages anerkannt.

1. Radiowerbung steht für wahrheitsgemäße Ankündigungen wirtschaftlicher Art zur Verfügung. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Privatradiogesetzes, des Urheberrechtes, des Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrechtes, des Medienrechtes, des Lebensmittelgesetzes, des Arzneimittelgesetzes, des Chemikaliengesetzes und des Strafrechtes sind zu bei allen Werbesendungen zu beachten. Die gesetzlichen Werbeverbote und Werbebeschränkungen kommen uneingeschränkt zur Anwendung.

2. Sämtliche Angebote von Superfly sind freibleibend. Sendeaufträge, die geltendem Recht widersprechen, deren Ausstrahlung Superfly aufgrund deren Inhalts nicht möglich oder die für Superfly unzumutbar sind, werden nicht angenommen. Darüber hinaus behält sich Superfly vor, die Annahme von Aufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Verträge mit Superfly kommen erst durch schriftliche Bestätigung des Sendeauftrages oder durch Ausstrahlung der Werbesendung zustande. Vertragsänderungen bedürfen jedenfalls der Schriftform, ebenso Nebenabreden. Das gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

4. Superfly ist nicht verpflichtet, Sendungen vor Auftragsannahme im Hinblick auf deren Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Er stellt Superfly von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Für den Fall einer drohenden Inanspruchnahme wegen behaupteter Rechtsverletzung im Zusammenhang mit einer Werbesendung kann Superfly Name und Anschrift des Auftraggebers oder einer zwischengeschalteten Agentur demjenigen bekannt geben, der die Rechtsverletzung behauptet.

5. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte an der Werbesendung abgelöst hat, die zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk erforderlich sind. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, die für die Abrechnung mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, wie insbesondere über Titel, Interpret, Komponist, Autor, Verlag, und Länge der verwendeten Musik, mitzuteilen. Bei Fehlen dieser Angaben greift die Vermutung, dass die jeweilige Werbesendung keine Werke enthält, die bei Verwertungsgesellschaften gemeldet werden müssen. Der Auftraggeber haftet für jeglichen Schaden, der entsteht, sollte Superfly dennoch wegen des Inhaltes von Werbesendungen von Dritten in Anspruch genommen werden.

6. Superfly ist auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen berechtigt die Ausstrahlung von Sendungen aus Gründen des Inhaltes, der Form, der technischen Qualität oder der Herkunft abzulehnen. Gleiches gilt für Sendungen, die geltendem Recht widersprechen oder deren Ausstrahlung für Superfly unzumutbar wäre, sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers. Gegenüber Superfly können daraus keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden.

7. Sämtliche Unterlagen für eine Werbesendung müssen bis spätestens 7 Werktage vor ihrer Erstausstrahlung vom Auftraggeber geliefert werden.

8. Superfly verpflichtet sich, Werbesendungen unter den gleichen technischen Bedingungen wie das Programm auszustrahlen. Für die Qualität des Empfangs übernimmt Superfly keinerlei Haftung.

9. Im Rahmen des Möglichen werden vereinbarte Sendezeiten eingehalten. Für die Ausstrahlung innerhalb einer bestimmten Zeitzone oder Sendung oder eines bestimmten Werbeblockes oder in einer bestimmten Reihenfolge leistet Superfly jedoch keinerlei Gewähr.

10. Die Berücksichtigung von Wünschen nach Konkurrenzausschluß innerhalb eines Werbeblockes erfolgt im Rahmen des Möglichen. Ein rechtsverbindlicher Anspruch darauf wird jedoch von Superfly keinesfalls anerkannt.

11. Bei Ausfall einer Werbesendung, sei es aus programmlichen Gründen, aufgrund technischer Störungen oder aus Gründen höherer Gewalt, wird diese im Rahmen des Möglichen nachgeholt. Ist dies nicht möglich wird das Entgelt anteilig gutgeschrieben. Darüber hinaus gehende Ansprüche gegen Superfly sind ausgeschlossen.

12. Kommen Werbesendungen auf Grund mangelhafter, fehlerhaft oder falsch gekennzeichneter oder verspätet eingelangter Spots, Texte oder sonstiger Unterlagen nicht oder falsch zur Ausstrahlung wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt. Das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung liegt beim Auftraggeber.

13. Die Abrechnung der Sendeaufträge erfolgt entsprechend der jeweils gültigen Preisliste und der jeweiligen Sendedauer. Produktionskosten und sonstige Kosten kommen gesondert und in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers zur Verrechnung. Sämtliche Preisangaben wie auch Preisabsprachen verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Abgaben und Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Die bisherige Preisliste verliert mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit.

14. Die Abrechnung von Rahmenaufträgen erfolgt entsprechend der zum jeweiligen Ausstrahlungstermin gültigen Preisliste. Ausstrahlungstermine müssen vom Auftraggeber rechtzeitig bekannt gegeben werden, sodass die Ausstrahlung bis zum Ende der Vertragslaufzeit möglich ist. Offene Schaltungen werden spätestens mit dem Ende der Vertragslaufzeit verrechnet. Sie können innerhalb einer Nachfrist von 1 Monat in Anspruch genommen werden. Mit Ablauf dieser Nachfrist gelten alle Leistungen von Superfly als vollständig erbracht.

15. Superfly ist berechtigt, jederzeit Tarifänderungen für Sendeaufträge von Werbesendungen vorzunehmen. Solche Tarifänderungen sind auch auf bestehende Verträge anwendbar und werden Auftraggebern deren bereits erteilte Aufträge von der Tarifänderung nachteilig berührt werden mindestens 8 Wochen vor Inkrafttreten bekanntgegeben. Der Auftraggeber ist diesfalls berechtigt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifänderung vom Vertrag zurücktreten. Dies hat er Superfly unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich mitzuteilen.

16. Gegengeschäfte müssen durch beide Parteien firmenmäßig gezeichnet werden. Zur Anwendung kommen die aktuellen Preislisten von Superfly. Eine wechselseitige Vereinbarung von Rabatten ist möglich. Die Nettopreise kommen unbar zur Gegenverrechnung. Umsatzsteuer und Werbeabgabe sind von beiden Parteien bar zu entrichten.
Das vereinbarte Werbevolumen wird ausnahmslos dem GG-Partner zur Verfügung gestellt und kann nicht an Dritte weitergegeben werden. Falls in den Spots Markennamen oder Produkte Dritter genannt werden, wird dem GG-Partner je Nennung 10% des Werbetarifes in Rechnung gestellt. Eventuelle Produktions- und Fremdkosten werden bar gemäß der Superfly Tarife zuzüglich Steuern in Rechnung gestellt.

17. Verbundwerbungen sind nur nach gesonderter Vereinbarung mit Superfly möglich.

18. Agenturprovisionen in Höhe von 15 % netto auf die Nettoauftragssumme des Auftraggebers werden bei Vorliegen eines entsprechenden Befähigungsnachweises Werbeagenturen oder Werbemittlern gewährt, die ihren Auftraggeber werblich beraten oder ihm eine dementsprechende Dienstleistung erbringen. Darüber hinaus werden Agenturprovisionen nur dann gewährt, wenn die Agentur selbst Auftraggeber ist. Liegt eine teilweise oder gänzliche Weitergabe der Agenturprovision an den Auftraggeber vor, behält sich Superfly eine Kürzung der Agenturprovision vor.

19. Die Verrechnung für die Ausstrahlung von Werbesendungen erfolgt im Voraus. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungslegung, längstens aber drei Tage nach erstmaliger Ausstrahlung eines Spots ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Superfly behält sich vor, ohne Angabe von Gründen, Vorauszahlungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug behält sich Superfly vor, die weitere Durchführung der Aufträge zurückzustellen, ohne daß dies einen Ersatzanspruch des Auftraggebers begründet. Für den daraus entstehenden Schaden bei Superfly kann der Auftraggeber haftbar gemacht werden. Die Gefahr für Überweisungen sowie sämtliche Bankspesen trägt ausnahmslos der Auftraggeber.

20. Reklamationen wegen Rechnungen müssen schriftlich erfolgen und werden nur vor Fälligkeit anerkannt.

21. Der Auftraggeber ist berechtigt vor dem vereinbarten Tag der Erstausstrahlung einer Werbesendung durch schriftliche Erklärung vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall wird folgender Betrag des Auftragswertes als Kostenersatz in Rechnung gestellt:
bis 21 Tage vor Start: 30% vom Auftragswert
20 - 10 Tage vor Start: 50% vom Auftragswert
9 Tage vor Start: 100% vom Auftragswert
In Auftrag gegebene Spotproduktionen werden nach dem Grad der aufgelaufenen Kosten, nach Fertigstellung jedenfalls in voller Höhe verrechnet.

22. Spots und sonstige Sendeunterlagen werden nur auf Verlangen des Auftraggebers zurückgesendet. Jegliche Haftung für Beschädigung oder Verlust wird ausgeschlossen. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet für Superfly 3 Monate nach Ausstrahlung.

23. Für Booking-Aufträge aus dem DJ und Musiker:Innen Kollektiv von Radio Superfly gelten folgende Stornobedingungen:
Entfällt der Auftritt durch einen dem Vertragspartner/Veranstalter zurechenbaren Grund, so bleibt die Verpflichtung zur vollständigen Zahlung des Honorars laut Auftrag nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich aufrecht. Im Falle einer Absage bis einen Monat vor dem vereinbarten Veranstaltungsdatum verringert sich die Zahlungspflicht jedoch auf 50% des vereinbarten Honorars zuzüglich etwaiger bereits entstandener Aufwendungen laut Auftrag. Wird die in diesem Vertrag vereinbarte Veranstaltung ganz oder teilweise durch höhere Gewalt, gesundheitliche Verhinderung des Musikers, behördliche Maßnahmen oder Vorschriften oder durch Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindert, sind beide Vertragsparteien von ihren wechselseitigen Verpflichtungen befreit. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, einander in diesem Fall unverzüglich zu informieren.

24. Superfly Music Channels
24.1. Übersicht der Abonnement-Optionen
24.1.1. Privates Abonnement über die Superfly App: Kunden können ein privates Abonnement über unsere Superfly App für iOS und Android abschließen. Für diese Abonnements gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Apple (für iOS) und Google Play (für Android). Diese Abonnements sind ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt.
24.1.2. Kommerzielles Abonnement: Businesskunden können ein kommerzielles Abonnement direkt mit Superfly auf Basis eines schriftlichen Angebotes abschließen. Die vorliegenden AGBs regeln ausschließlich die Bedingungen dieses kommerziellen Abonnements.
24.2. Abonnement der Superfly Music Channels für Businesskunden (Kommerzielles Abonnement)
24.2.1. Abonnement und Laufzeit: Der Nutzer kann die Superfly Music Channels für kommerzielle Zwecke abonnieren. Das Abonnement hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann das Abonnement jeweils zum Monatsletzten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten beendet werden.
24.2.2. Zugang und Login: Der Kunde erhält ein Login, über das er online die einzelnen Superfly Music Channels abrufen kann. Die technische Umsetzung vor Ort, um die Musik zu hören, ist nicht Teil des Geschäfts mit Superfly.
24.2.3. Lizenzen für öffentliche Ausstrahlung nicht inkludiert: Mit dem Abonnement der Superfly Music Channels sind Lizenzen für die öffentliche Ausstrahlung der Musik, wie beispielsweise AKM- oder GEMA-Lizenzen, nicht inkludiert. Der Kunde ist selbst verantwortlich für das Einholen dieser Lizenzen.
24.2.4. Preisanpassungen bei Erweiterung des Angebots: Wir behalten uns das Recht vor, die Abogebühr jederzeit anzupassen, falls das Music Channel Angebot um zusätzliche Channels ausgeweitet wird. Über solche Anpassungen werden die Kunden mindestens einen Monat im Voraus informiert.
24.2.5. Preisanpassungsklausel: Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Abogebühr vereinbart. Als Maßstab zur Berechnung dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Eine Anpassung des Abonnementpreises erfolgt jährlich zum festgelegten Stichtag, der aufgrund des Vertragsabschlussdatums bestimmt wird. Diese Anpassung basiert auf der kumulativen Veränderungsrate des VPI seit der letzten Preisanpassung. Erreicht oder überschreitet die kumulative Veränderungsrate des VPI eine Schwelle von 3%, wird der Abonnementpreis entsprechend angepasst. Liegt die kumulative Veränderungsrate unter dieser Schwelle, bleibt der Abonnementpreis bis zum nächsten Stichtag unverändert. Nach jeder Preisanpassung beginnt eine neue Berechnungsperiode für die Ermittlung der kumulativen Veränderungsrate des VPI.
24.3. Erwerb eines Music Players
24.3.1. Angebot zum Erwerb: Kunden haben die Möglichkeit, einen speziellen Player zu erwerben über den die Music Channels abrufbar sind. Dem Kunden wird ein mit den Music Channels installierter Music Player abspielfertig geliefert. Der technische Anschluss vor Ort, um die Musik zu hören, ist nicht Teil des Geschäfts mit Superfly.
24.3.2. Preis des Players: Der Preis für den Player ist abhängig vom jeweiligen Angebotspreis unseres Drittpartners. Der Kunde wird über den aktuellen Preis des Players vor dem Kauf mittels Angebot informiert.
24.3.3. Gewährleistung: Für den erworbenen Player gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für bewegliche Waren.
24.3.4. Eigentumsvorbehalt: Der Music Player bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von Superfly. Dies umfasst alle Forderungen aus dem Kaufvertrag. Der Käufer ist verpflichtet, den Player bis zur vollständigen Bezahlung sorgfältig zu behandeln und darf ihn ohne vollständige Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Ein Weiterverkauf ist nur unter dem Vorbehalt des Eigentumsübertrags nach vollständiger Bezahlung gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Superfly unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist Superfly berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Player herauszuverlangen.

25. Eine Haftung von Superfly für seine Mitarbeiter ist beschränkt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Betragsmäßig ist die Haftung begrenzt mit der Höhe des jeweiligen Auftragswertes.

26. Anstelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die jeweils neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Superfly für aufrechte Vertragsverhältnisse verbindlich, sofern sie den jeweiligen Vertragspartnern schriftlich übermittelt werden. Der jeweilige Vertragspartner von Superfly ist berechtigt, nach Zugang der jeweils neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den bestehenden Vertrag mit Superfly zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kündigen. Die Kündigungsfrist hiefür beträgt 14 Tage ab Zustellung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

27. Für alle Vertragsverhältnisse gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Wien. Bei Unmöglichkeit oder Unwirksamkeit einer der angeführen Bestimmungen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen oder ideellen Zweck zu sichern.

 

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Stand: Jänner 2024

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